Jurafuchs

§ 6

Privatschulgesetz
Genehmigung privater Grundschulen
Ersatzschulen
Stand 2026-04-01
Die Errichtung einer privaten Grundschule darf nur genehmigt werden, wenn
1.
die Senatorin für Kinder und Bildung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder
2.
auf Antrag von Erziehungsberechtigten eine Gemeinschafts-, eine Bekenntnis- oder eine Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Schule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

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