Die Errichtung einer privaten Grundschule darf nur genehmigt werden, wenn
1.
die Senatorin für Kinder und Bildung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder
2.
auf Antrag von Erziehungsberechtigten eine Gemeinschafts-, eine Bekenntnis- oder eine Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Schule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.