Der pädagogische Leiter oder die pädagogische Leiterin und die Lehrerinnen und Lehrer bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung. Sie ist vom Schulträger zu beantragen. Bei Lehrerinnen und Lehrern, die die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen, gilt die Genehmigung zur Ausübung ihrer Tätigkeit als erteilt. Für die Genehmigung nach Satz 1 und Satz 3 ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.
§ 10
PrivatschulgesetzLehrpersonal
Ersatzschulen
Stand 2026-04-01