Jurafuchs

§ 20

Privatschulgesetz
Zuschuss
Wirtschaftliche Hilfen
Stand 2026-04-01
(1)
Der Träger einer nach diesem Gesetz genehmigten Ersatzschule, die im Wesentlichen auf gemeinnütziger Grundlage und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, erhält vom Land einen Zuschuss. Der Zuschuss darf nach Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme des Unterrichts erstmalig gewährt werden. Dies gilt für jede neue nicht unmittelbar aufbauende Jahrgangsstufe. Einer Privatschule kann vor Ablauf dieser Zeit im Rahmen des Haushalts ein Zuschuss gewährt werden, wenn sie zur Ergänzung des Bildungsangebots sinnvoll ist.
(2)
Der Zuschuss wird für ein Schuljahr aus dem Schülerkostensatz multipliziert mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler festgesetzt. Der Schülerkostensatz beträgt:

der tatsächlichen Personalausgaben der entsprechenden öffentlichen Schulen der Stadtgemeinde Bremen im jeweils vergangenen Haushaltsjahr. Schulen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 erhalten für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 den Schülerkostensatz nach Satz 2 Nummer 1. Ab Jahrgangsstufe 5 erhalten die Waldorfschulen den Schülerkostensatz nach Satz 2 Nummer 2 und die International School of Bremen den Schülerkostensatz nach Satz 2 Nummer 3.

(3)
Der Zuschuss wird entsprechend der Entwicklung der Schülerkostensätze angepasst. Der Schülerkostensatz wird ermittelt, indem die Ausgaben der Gruppen 422, 427, 428 und 443 des Gruppierungsplans für die jeweilige Schulart addiert werden, wobei auf die Ausgaben der Gruppe 422 (Bezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten) ein Aufschlag von 30 Prozent für fiktive Sozialbeiträge vorgenommen wird. Die sich daraus ergebende Summe der Ausgaben je Schulart wird durch die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen der jeweiligen Schulart geteilt, wobei die Anzahl des letzten Schuljahres zu einem Anteil von sieben Zwölfteln und die Anzahl des laufenden Schuljahres zu einem Anteil von fünf Zwölfteln gewichtet wird. Der Schülerkostensatz wird jeweils zum 1. März eines Jahres für das folgende Schuljahr festgesetzt.
(4)
Die Zahl der Schüler berücksichtigt diejenigen Schüler der jeweiligen Ersatzschule, die in Bremen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben und im jeweiligen Monat die Ersatzschule besuchen. Dabei gilt die Zahl der Schüler am 15. Oktober des Vorjahres für die Monate Januar bis Juli des laufenden Kalenderjahres und die Zahl der Schüler am 15. Oktober des laufenden Kalenderjahres für die Monate August bis Dezember.

Meine Notizen

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