Die nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Privatschulen müssen einen Namen führen, der sie als Privatschule erkennen läßt. Unrichtige, irreführende oder verwechselbare Bezeichnungen dürfen nicht gebraucht werden.
§ 4
PrivatschulgesetzName
Allgemeines
Stand 2026-04-01