(1)
Alle Privatschulen unterstehen der staatlichen Aufsicht.
(2)
Die Schulaufsicht erstreckt sich auf die Aufsicht über die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen sowie der sonstigen für die Privatschulen geltenden Rechtsvorschriften.
(3)
Die Träger sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen in der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Form vorzulegen und Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten. Die Träger anerkannter Ersatzschulen sind darüber hinaus zur Teilnahme an Qualitätsuntersuchungen verpflichtet, wenn vergleichbare Bedingungen wie an den öffentlichen Schulen vorliegen, sowie zur Übermittlung von Daten zu statistischen Zwecken.
(4)
Der Träger einer Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der für die Genehmigung oder Anerkennung maßgebenden Verhältnisse wie den angegebenen Standort und die angegebenen Räume unverzüglich anzuzeigen.