(1)
Der Schriftkopf lautet im eigenen und übertragenen Wirkungskreis
1.
für Gemeinden: (Bezeichnung, Name) Der Bürgermeister/Der Oberbürgermeister
2.
für Ämter: Amt (Name) Der Amtsvorsteher
3.
für Landkreise: Landkreis (Name) Der Landrat
Die vorangestellte Bezeichnung „Landkreis“ entfällt, wenn das Wort „Landkreis“ Bestandteil des Kreisnamens ist.
4.
für Zweckverbände: (Name) Der Verbandsvorsteher
5.
für Verwaltungsgemeinschaften nach § 167 Absatz 1 der Kommunalverfassung: Bezeichnung der Behörde der in Anspruch genommenen Körperschaft (zum Beispiel „Bürgermeister der Stadt ...“) als (Angabe einer gesetzlich geregelten Funktionsbezeichnung oder eines sonstigen geeigneten Zusatzes, der den Aufgabenbereich der Verwaltungsgemeinschaft umschreibt; zum Beispiel „Kataster- und Vermessungsamt“) der (Bezeichnungen, Namen der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Aufgabenträger; zum Beispiel „Gemeinden ...“)
6.
für Verwaltungsgemeinschaften nach § 167 Absatz 2 der Kommunalverfassung: Bezeichnung der Behörde der großen kreisangehörigen Stadt (zum Beispiel „Oberbürgermeister der Stadt…“) als (Angabe einer gesetzlich geregelten Funktionsbezeichnung oder eines sonstigen geeigneten Zusatzes, der den Aufgabenbereich der Verwaltungsgemeinschaft umschreibt; zum Beispiel „Gesundheitsamt“) des Landkreises (Name)
(2)
Der Schriftkopf der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde enthält die Behördenbezeichnung („Der Landrat“) sowie einen den Zuständigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz („des Landkreises ...“).
(3)
Die Schriftköpfe nach den Absätzen 1 und 2 können mit einem Zusatz versehen werden, der eine gesetzlich geregelte Funktionsbezeichnung (zum Beispiel „untere Bauaufsichtsbehörde“ oder „untere Rechtsaufsichtsbehörde“), das jeweils handelnde Dezernat oder Amt oder den Eigenbetrieb angibt. Bei Zweckverbänden kann im Schriftkopf die wahrgenommene Aufgabe (zum Beispiel „Wasser-Abwasser-Erdgas“) aufgeführt werden.
(4)
Die vorstehenden Regelungen stehen der Verwendung abweichender Schriftköpfe anderer kommunaler Behörden nicht entgegen.
(5)
Die Behördenbezeichnungen der Absätze 1 und 2 können auch in weiblicher Form verwendet werden.