Jurafuchs

§ 17

KV-DVO
Vorbereitung des Bürgerentscheids
Abschnitt 5 Mitwirkungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Bürgerinnen und Bürger
Stand 2012-05-09
(1)
Die Gemeindevertretung entscheidet darüber, ob der Bürgerentscheid als Abstimmung in Abstimmungsräumen, im Rahmen einer Einwohnerversammlung (§ 18 Absatz 4) oder als reine Briefabstimmung (§ 18 Absatz 5) durchgeführt werden soll. Für Bürgerentscheide, die nicht zusammen mit einer Wahl durchgeführt werden, entscheidet sie darüber hinaus, ob auch eine Briefabstimmung ermöglicht wird, auf die § 18 Absatz 5 entsprechend anzuwenden ist. Außer in den Fällen des § 18 Absatz 4 und 5 findet der Bürgerentscheid an einem von der Gemeindevertretung festzulegenden Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. In Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können von Satz 3 abweichende Uhrzeiten festgelegt werden. Der Abstimmungszeitraum muss mindestens sechs Stunden betragen. Die Gemeinde macht frühestens sechs und spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Bürgerentscheids die zu entscheidende Frage, die Art der Durchführung des Bürgerentscheids nach Satz 1, den Abstimmungszeitraum sowie die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung und die Stimmabgabe öffentlich bekannt. Statt der öffentlichen Bekanntgabe der Stimmbezirke und Abstimmungsräume kann die Gemeinde die Stimmberechtigten hierüber schriftlich benachrichtigen.
(2)
Die von den Gemeindeorganen (§ 21 der Kommunalverfassung) vertretene Auffassung zu der gestellten Frage ist den Bürgerinnen und Bürgern so rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid darzulegen, dass sie die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können. Die Darlegung entfällt bei Bürgerentscheiden über die Abberufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Darlegung kann insbesondere durch öffentliche Bekanntmachung oder in einer Einwohnerversammlung erfolgen. Die Auffassung der Gemeindeorgane kann zusammengefasst dargestellt werden. Dabei kann in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, dass eine Darstellung der vollständigen Auffassung der Gemeindeorgane bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt. § 14 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(3)
Für die Fragestellung des Bürgerentscheids ist die Formulierung des jeweiligen Bürger- oder Vertreterbegehrens zu verwenden. Mit Zustimmung der Vertretungspersonen kann die Gemeindevertretung die Formulierung des Bürgerbegehrens so verändern, dass die Verständlichkeit der Fragestellung erhöht oder eine zuvor unzulässige Fragestellung zulässig wird.
(4)
Gemeinden bis 5 000 Einwohnerinnen und Einwohner bilden mindestens einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden sind in mehrere Stimmbezirke einzuteilen, die nicht mehr als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen dürfen. In jedem Stimmbezirk ist ein Abstimmungsraum einzurichten. Die Gemeinde erstellt frühestens vier Wochen vor dem Bürgerentscheid, getrennt nach Stimmbezirken, ein Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger.
(5)
Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann durch Beschluss die Aufgaben der Abstimmungsleitung auf die Wahlleitung beim Amt übertragen oder selbst in entsprechender Anwendung von § 9 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes eine Abstimmungsleitung wählen. Die Abstimmungsleitung hat die Rechte, Pflichten und Aufgaben der Gemeindewahlleitung nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, wobei an die Stelle des Wahlausschusses ein Abstimmungsausschuss und an die Stelle der Wahlvorstände Abstimmungsvorstände treten. Der Abstimmungsausschuss wird in entsprechender Anwendung von § 10 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gebildet, wobei neben die Parteien und Wählergruppen auch die Initiatoren des Bürgerentscheides treten.
(6)
Findet der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl statt, gilt für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids Folgendes: Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, finden die Regelungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Findet der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl nach dem Bundeswahlgesetz oder dem Europawahlgesetz statt, gehen die für diese Wahl geltenden wahlrechtlichen Regelungen vor. Die zuständigen Wahlorgane nehmen die ihnen für die Vorbereitung der Wahl übertragenen Aufgaben entsprechend auch für die Vorbereitung des Bürgerentscheids wahr.

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