(1)
Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden. Nachdem das Bürgerbegehren eingereicht wurde, ist ein Nachreichen von Unterschriftslisten oder Einzelanträgen nur bis zur Einberufung der Sitzung der Gemeindevertretung, auf der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden werden soll, sowie unter Einhaltung der Frist im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 2 der Kommunalverfassung zulässig. Rechtzeitig vor der Entscheidung der Gemeindevertretung, ob das Bürgerbegehren inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist, ist die Beschlussvorlage der Verwaltung der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden. Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt hierzu eine Stellungnahme ab, die der Beschlussvorlage beizufügen ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist über die Entscheidung der Gemeindevertretung unverzüglich zu unterrichten. Den Vertretungspersonen nach § 14 Absatz 2 ist die Entscheidung bekannt zu geben. § 13 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
Die Unterschriftensammlung für die Wiederholung eines Bürgerbegehrens nach § 20 Absatz 4 der Kommunalverfassung darf nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist, gerechnet vom Tag des Bürgerentscheids in der gleichen Angelegenheit, beginnen.
(3)
Die Sechswochenfrist nach § 20 Absatz 4 der Kommunalverfassung beginnt mit dem Tag nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung, bei Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß § 31 Absatz 3 der Kommunalverfassung. Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens anstrebt.