(1)
Wird ein Amt so geändert oder aufgelöst, dass die bisher der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher dieses Amtes obliegenden Aufgaben auf unterschiedliche Behörden übergehen, findet zwischen den Rechtsträgern dieser Behörden eine Auseinandersetzung nach § 125 Absatz 7 der Kommunalverfassung statt.
(2)
Die Auseinandersetzung hat das Ziel, die vor der Änderung oder Auflösung bestehende Gemeinsamkeit von Rechten und Pflichten aufzulösen und in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise auf die verschiedenen Rechtsträger zu verteilen.
(3)
Grundlage des von der Rechtsaufsichtsbehörde zu erlassenden Verwaltungsaktes soll eine von den Rechtsträgern abgeschlossene Vereinbarung sein. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6. In der Regel ist der Maßstab für die Verteilung der Rechte und Pflichten der auf die verschiedenen Rechtsträger entfallende Einwohneranteil. Soweit eine dementsprechende Verteilung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse nicht möglich ist, soll in der Auseinandersetzungsregelung bestimmt werden, dass der nicht in dem errechneten Umfang Personal übernehmende Rechtsträger eine einmalige Ausgleichszahlung an den Rechtsträger zu leisten hat, bei dem das überzählige Personal verbleibt. Der Ausgleichsbetrag beträgt 50 000 Euro pro rechnerisch zu übertragendem Mitarbeiter. Die Zahl der Mitarbeiter wird auf eine Nachkommastelle berechnet und nicht gerundet.
(4)
Zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen, die der Auseinandersetzung unterliegen, ist die Rechtsaufsichtsbehörde befugt, Gutachten einzuholen, deren Kosten von den Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen sind.