(1)
Die durch ein Bürgerbegehren nach § 20 Absatz 4 und 5 der Kommunalverfassung eingebrachte Frage ist so zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Die Fragestellung ist in einfacher Sprache eindeutig und leicht verständlich zu formulieren. Insbesondere sind Formulierungen zu vermeiden, die zu Irritationen und Missverständnissen führen können. Die Fragestellung muss das Ziel des Bürgerbegehrens eindeutig zum Ausdruck bringen. Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger insbesondere nicht durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen gefährden. Inhaltlich zusammengehörende Teilbereiche können zusammengefasst werden; in diesem Fall ist eine einheitliche Abstimmungsfrage zu formulieren. Die Koppelung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig.
(2)
Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(3)
Der Kostendeckungsvorschlag muss auch die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe der verlangten Maßnahme enthalten. Auf Verlangen der Initiatoren eines Bürgerbegehrens gibt die Gemeinde im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 20 Absatz 5 Satz 2 der Kommunalverfassung auch eine Einschätzung zur Kostenhöhe ab.
(4)
Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde dort zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind.
(5)
Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jedem Antragstellenden eigenhändig zu unterzeichnen sind. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag sind das Ziel des Bürgerbegehrens sowie die Namen der Vertretungspersonen nach Absatz 2 voranzustellen. Außerdem sind den Antragstellenden vor der Eintragung die Begründung sowie der Kostendeckungsvorschlag in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.