Die Änderung des Namens einer Gemeinde dient insbesondere dann dem öffentlichen Wohl im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 der Kommunalverfassung, wenn sie
1.
einer individuellen und grundsätzlich unverwechselbaren Kennzeichnung der Gemeinde dient,
2.
einem übergeordneten Interesse an einem klaren und leicht zu gebrauchenden Namen entspricht oder
3.
durch hinreichende historische Gründe gerechtfertigt ist.