(1)
Als ständigen Gliederungen kommunaler Vertretungsorgane kann den Fraktionen in Gemeindevertretungen zur Erfüllung ihrer organschaftlichen Aufgaben Unterstützung aus Haushaltsmitteln in Form von Geldmitteln, Sachmitteln und Bereitstellung von Personal gewährt werden.
(2)
Eine Unterstützung ist nur zulässig, soweit sie sich auf die Erfüllung von Aufgaben bezieht, für die die Fraktionen zuständig sind. Unzulässig ist eine Unterstützung, die
1.
eine verdeckte Parteienfinanzierung darstellen würde, wie insbesondere Zuschüsse zu Wahlkampfzwecken oder für die Teilnahme an Parteiveranstaltungen, oder
2.
dem Ersatz von Aufwendungen dient, deren Abgeltung dem Grunde nach durch § 27 der Kommunalverfassung geregelt ist.
Für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Wahlperiode und Auflösung der Fraktion dürfen die Mittel nur für notwendige Aufwendungen zum Zwecke der Liquidation der Fraktion aufgewendet werden.
(3)
Auch für die Unterstützung zulässiger Fraktionsaufgaben sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sowie die allgemeinen haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Aus Fraktionszuwendungen finanzierte Fraktionsbedienstete dürfen finanziell nicht bessergestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer der Gemeinde. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (VKA) oder einem einschlägigen abweichenden verpflichtenden Tarifvertrag sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen gelten als nicht zweckentsprechend verwendet.
(4)
Über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel ist nach Ablauf des Haushaltsjahres, der Wahlperiode oder der Auflösung der Fraktion innerhalb von drei Monaten nach dem jeweils zuerst eintretenden Ereignis durch Vorlage eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises ein Verwendungsnachweis zu führen. Die Fraktionsvorsitzenden haben die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu versichern. In dem Sachbericht ist die Verwendung der Haushaltsmittel darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben, gegliedert nach wesentlichen Einnahme- und Ausgabearten, summarisch auszuweisen. Bei Fraktionsbediensteten sind zur Nachprüfung eines zulässigen Einsatzes, die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung, die Art der Tätigkeit mit Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung sowie die regelmäßige Wochenarbeitszeit anzugeben. Den Stellen der örtlichen und der überörtlichen Prüfung ist auf Verlangen Einsicht in die Belege zu gewähren.
(5)
Die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel ist gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 10 des Kommunalprüfungsgesetzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der risikoorientierten Prüfung zu prüfen. Die Gemeindevertretung stellt auf Grundlage des Prüfergebnisses der örtlichen Prüfung fest, ob eine zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel hinreichend nachgewiesen wurde.
(6)
Soweit für Geldmittel die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wurde oder diese nicht verbraucht wurden, ist der Rückzahlungsanspruch mit künftigen Leistungen zu verrechnen oder, wenn eine Verrechnung nicht möglich ist, von der Fraktion durch Rückzahlung zu erfüllen. Nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung einer Fraktion aus anderen Gründen sind nicht verbrauchte Geldmittel und Sachmittel, unabhängig von der Verwendungsnachweispflicht nach Absatz 4, innerhalb von drei Monaten nach dem jeweils zuerst eintretenden Ereignis an die Gemeinde zurückzugeben, soweit keine Übertragung auf eine Nachfolgefraktion erfolgt. Bei Übertragung nicht verbrauchter Geldmittel und Sachmittel auf eine Nachfolgefraktion sind diese auf künftige Leistungen anzurechnen.