Jurafuchs

§ 5

KV-DVO
Amtliches Bekanntmachungsblatt
Abschnitt 2 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen
Stand 2012-05-09
(1)
Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss
1.
durch seine Bezeichnung auf seinen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen,
2.
jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein und den Ausgabetag angeben,
3.
die Erscheinungsweise angeben,
4.
die Bezugsmöglichkeiten angeben und
5.
den amtlichen Text deutlich vom nichtamtlichen Text trennen.
(2)
Sofern der Druck und Vertrieb Dritten übertragen ist, ist der Gemeinde hinreichende Einflussmöglichkeit auf Inhalt, Erscheinungsweise und Vertrieb einzuräumen, sodass es bei Bedarf jederzeit erscheinen kann und die Kenntnisnahme der Einwohnerinnen und Einwohner gewährleistet ist.

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