(1)
Die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet müssen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung erfolgen.
(2)
Rechtsvorschriften, deren Bekanntmachung im Internet erfolgt ist, sind für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen.
(3)
Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen. Er darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Als Träger der öffentlichen Verwaltung nach den Sätzen 1 und 2 gilt bei Satzungen amtsangehöriger Gemeinden neben dem Amt auch die Gemeinde.