(1)
Die Beschlüsse der Gemeindevertretungen über eine Gebietsänderung müssen die von der Gebietsänderung betroffenen Flächen nach dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem sowie die Anzahl der dort wohnenden Einwohnerinnen und Einwohner bestimmen. Bei Gebietsänderungen, die Teilgebiete von Gemeinden oder gemeindefreie Wasser-, Aufschüttungs- oder Aufspülungsflächen in und an Küstengewässern betreffen, ist der Beschlussvorlage ein auf Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems zu erstellender Lageplan im DIN-A4-Format beizufügen, der die Koordinaten der einzugemeindenden Fläche enthält. Die Koordinaten sind im amtlichen geodätischen Bezugssystem der Lage gemäß dem Landesbezugssystemerlass aufzuführen und zusätzlich in maschinenlesbarer Form beizufügen.
(2)
Haben Gemeinden einen Gebietsänderungsvertrag nach § 12 Absatz 1 der Kommunalverfassung geschlossen, so hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Erteilung der Genehmigung nach Vorlage folgender Unterlagen zu befinden:
1.
ein Nachweis über die erfolgte Anhörung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger,
2.
Auszüge aus den Protokollen über die Beschlüsse der Gemeindevertretungen zum Gebietsänderungsvertrag sowie
3.
eine Darlegung der aus Sicht der Gemeinden maßgebenden Gründe des öffentlichen Wohls für die Gebietsänderung.
(3)
Für das Wirksamwerden der vertraglichen Gebietsänderung ist ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt vorzusehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sollten die betroffenen Gemeinden hierfür den Ablauf des 30. Juni oder des 31. Dezember oder den Tag der nächsten Wahl zur Gemeindevertretung vereinbaren.
(3a)
Der Gebietsänderungsvertrag ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden der Gebietsänderung zur Genehmigung vorzulegen. Bei Gebietsänderungen mit Wirksamkeit zum 1. Januar ist für die fristgerechte Berechnung fälliger Zuweisungen und Umlagen das Genehmigungsverfahren der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres abzuschließen.
(4)
Gebietsänderungsverträge dürfen keinen der Beteiligten wirtschaftlich unverhältnismäßig belasten oder begünstigen; laufende Ausgleichszahlungen sollen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass der Vertrag durchgeführt wird. Dies gilt nicht, soweit sich die Verhältnisse seit dem Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass der Gemeinde ein Festhalten an den vertraglichen Bestimmungen nicht zumutbar ist. Abweichungen vom Gebietsänderungsvertrag sind darüber hinaus aus wichtigem Grund zulässig, soweit hierüber Einvernehmen zwischen der Gemeindevertretung und der Vertretung des Ortsteils (§§ 42, 42a der Kommunalverfassung) besteht.
(5)
Soweit der Wohnsitz oder der dauernde Aufenthalt in der Gemeinde für Rechte und Pflichten maßgebend ist, wird bei einer Gebietsänderung die Dauer des Wohnens oder des dauernden Aufenthalts in dem eingegliederten Gebiet auf die Dauer des Wohnens oder des dauernden Aufenthalts in der Gemeinde angerechnet.
(6)
Unterschiedliches Ortsrecht soll spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Gebietsänderung durch einheitliches Ortsrecht ersetzt werden. Für Abgabensatzungen kann im Gebietsänderungsvertrag eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren bestimmt werden.
(7)
Eine Auseinandersetzung zwischen den betroffenen Gemeinden hat, soweit erforderlich, hinsichtlich des unbeweglichen und beweglichen Vermögens, des Verwaltungshaushalts und der Rechtsnachfolge aus Mitgliedschaften und Beteiligungen zu erfolgen.
(8)
Bei der Neubildung einer Gemeinde kann der Gebietsänderungsvertrag bestimmen, dass Bürgerentscheide zu im Gebietsänderungsvertrag aufzuführenden Fragen, die mit der Neubildung im Zusammenhang stehen, bereits vor dem Wirksamwerden der Neubildung durchgeführt werden. Die Bürgerinnen und Bürger der sich zusammenschließenden Gemeinden gelten insoweit als Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde. Im Gebietsänderungsvertrag ist zu bestimmen, welche Gemeinde für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides verantwortlich ist, sofern keine Übertragung dieser Aufgabe auf das Amt gemäß § 127 Absatz 4 der Kommunalverfassung erfolgt ist.