(1)
Für die im Rahmen eines Einwohnerantrags erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller eigenhändig zu unterzeichnen sind. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag ist der Wortlaut des Antrags voranzustellen.
(2)
Der Einwohnerantrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Die Namen der Vertretungspersonen sind jeder neuen Unterschriftenseite der Antragslisten oder jedem Einzelantrag voranzustellen.
(3)
Der Einwohnerantrag muss schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden. Die Entscheidung der Gemeindevertretung darüber, ob der Einwohnerantrag inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist, ist den Vertretungspersonen bekannt zu geben. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung der Gemeindevertretung aus Gründen der nicht vorliegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Satz 2 oder einer vorzeitigen Antragsrücknahme gilt das Verfahren als beendet und die eingeholten Unterschriften sind nicht mehr verwertbar.
(4)
Vor der Behandlung eines zulässigen Einwohnerantrags durch die Gemeindevertretung sind die Vertretungspersonen in der Sitzung der Gemeindevertretung zu hören.
(5)
Die Jahresfrist für einen weiteren Einwohnerantrag gleichen Inhalts beginnt mit dem Tag des Zugangs der Zulässigkeitsentscheidung der Gemeinde bei den Vertretungspersonen.