(1)
Karten, Pläne sowie Haushaltspläne, Jahresabschlüsse, Gesamtabschlüsse oder Zeichnungen als Bestandteile einer Satzung können anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 an einer bestimmten der Allgemeinheit zugänglichen Stelle der Gemeinde- oder Amtsverwaltung zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden.
(2)
Auf die Auslegung ist bei der öffentlichen Bekanntmachung des Wortlautes der Satzung in der nach § 3 Absatz 1 festgelegten Form hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung hat Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit, Beginn und Dauer der Auslegung zu umfassen.
(3)
Die Mindestdauer der Auslegung beträgt zehn Arbeitstage.