(1)Die Vorschriften der §§ 2 bis 19 und 21 bis 24 gelten für Landkreise entsprechend.(2)Die Vorschriften der §§ 2 bis 9 und 21 bis 24 gelten für Ämter und Zweckverbände entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § § 21 - 24§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten →