(1)
Die Gemeinde hat die Zahl der Aushangtafeln so zu bemessen, dass sie für die Einwohnerinnen und Einwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind. Der Aushang ist in Gemeinden mit bis zu 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern zulässig.
(2)
Die Mindestdauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt.