(1)
Die Bekanntmachung kann nur erfolgen
1.
in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt (§ 5),
2.
in einer oder mehreren in der Gemeinde verbreiteten Tageszeitung oder in einer anderen regelmäßig erscheinenden Zeitung (§ 6),
3.
durch Aushang an den hierfür bestimmten Stellen (§ 7) oder
4.
im Internet (§ 8).
Grundsätzlich erfolgt die Bekanntmachung nur in einem Medium der in Satz 1 genannten Bekanntmachungsformen.
(2)
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung festzulegen. Erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen
1.
im amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in der Zeitung, so sind diese Druckwerke in der Hauptsatzung namentlich zu bezeichnen,
2.
durch Aushang, so ist in der Hauptsatzung anzugeben, an welchen Standorten die Aushangtafeln aufgestellt sind,
3.
in einem nicht regelmäßig erscheinenden amtlichen Bekanntmachungsblatt, so ist zudem die Zeitung, in der auf die Herausgabe des amtlichen Bekanntmachungsblattes hinzuweisen ist, namentlich zu bezeichnen,
4.
im Internet, so ist die Internetadresse mit anzugeben.
Im Fall von Nummer 4 ist in der Hauptsatzung unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen kann oder Textfassungen am Verwaltungssitz zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Dies gilt auch für außer Kraft getretene Satzungen.
(3)
Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so genügt als öffentliche Bekanntmachung jede andere dafür in der Hauptsatzung festzulegende geeignete Form der Bekanntmachung nach Absatz 1. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.