Wird ein Bürgerentscheid durch Beschluss der Gemeindevertretung gemäß § 20 Absatz 3 der Kommunalverfassung (Vertreterbegehren) eingeleitet, so gelten § 14 Absatz 1 und 3 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium auf Antrag Ausnahmen von § 14 Absatz 1 Satz 1 zulassen kann.
§ 16
KV-DVOVertreterbegehren
Abschnitt 5 Mitwirkungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Bürgerinnen und Bürger
Stand 2012-05-09