Jurafuchs

§ 16

KV-DVO
Vertreterbegehren
Abschnitt 5 Mitwirkungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Bürgerinnen und Bürger
Stand 2012-05-09
Wird ein Bürgerentscheid durch Beschluss der Gemeindevertretung gemäß § 20 Absatz 3 der Kommunalverfassung (Vertreterbegehren) eingeleitet, so gelten § 14 Absatz 1 und 3 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium auf Antrag Ausnahmen von § 14 Absatz 1 Satz 1 zulassen kann.

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