Jurafuchs

§ 18

KV-DVO
Durchführung des Bürgerentscheids
Abschnitt 5 Mitwirkungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Bürgerinnen und Bürger
Stand 2012-05-09
(1)
Die Abstimmung ist allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. Die Gemeinde führt den Bürgerentscheid so durch, dass die Einhaltung dieser Abstimmungsgrundsätze gewährleistet und eine Verfälschung der Abstimmung ausgeschlossen ist. Auf Verlangen, insbesondere wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, haben die Stimmberechtigten einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen, bevor sie den Stimmzettel erhalten. Die Stimmabgabe ist im Verzeichnis der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger zu vermerken. Die Abstimmungsräume sind während der Abstimmung und der Auszählung für die Öffentlichkeit zugänglich.
(2)
Nach Schließung der Abstimmungsräume ermitteln die Abstimmungsvorstände in öffentlicher Sitzung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk, über das eine Niederschrift anzufertigen ist, und teilen es dem Abstimmungsausschuss mit. Dieser stellt in öffentlicher Sitzung das Stimmergebnis für die gesamte Gemeinde fest und erstellt hierüber eine Niederschrift. Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist durch die Gemeinde unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg mitzuteilen.
(3)
Wird bei der Vorbereitung oder der Durchführung des Bürgerentscheids gegen Vorschriften der Kommunalverfassung oder dieser Verordnung verstoßen, berührt dies die Wirksamkeit des Bürgerentscheids nur, wenn sich diese Verstöße auf das Ergebnis des Bürgerentscheids ausgewirkt haben können. In diesem Fall kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Bürgerentscheid beanstanden.
(4)
Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann in Gemeinden bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner ein Bürgerentscheid auch im Rahmen einer Einwohnerversammlung in offener Abstimmung durchgeführt werden. Es sind Stimmkarten zu verwenden, die nur an Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde ausgegeben werden dürfen.
(5)
Soweit die Gemeindevertretung dies beschließt, kann der Bürgerentscheid als reine Briefabstimmung durchgeführt werden. In diesem Fall werden die Briefabstimmungsunterlagen jedem Abstimmungsberechtigten unaufgefordert übersandt. Den Bürgerinnen und Bürgern ist in dem Übersendungsschreiben mitzuteilen, bis wann die Abgabe oder Rücksendung des Stimmzettels erfolgt sein muss und wann und wo die öffentliche Auszählung erfolgt, für die Absatz 2 entsprechende Anwendung findet. Die Gemeindevertretung bestimmt, welche technischen oder organisatorischen Vorkehrungen gegen eine mehrfache Teilnahme an der Abstimmung getroffen werden, oder sie überträgt diese Entscheidung auf die Abstimmungsleitung. Für Bürgerentscheide nach § 20 Absatz 7 der Kommunalverfassung ist das Briefwahlverfahren nach § 26 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes entsprechend anzuwenden.

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