(1)Die Satzung ist in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt zu machen.(2)Karten, Pläne oder Zeichnungen sind Bestandteil einer Satzung, wenn sie in der Satzung als solcher bezeichnet werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Schriftkopf§ 3 Formen der öffentlichen Bekanntmachung →