Jurafuchs

§ 12

KV-DVO
Beteiligung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums
Abschnitt 4 Gebietsänderungen
Stand 2012-05-09
(1)
Verändert sich durch die Gebietsänderung der Mitgliederbestand oder die Einwohnerzahl eines Amtes, bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung nach Satz 1 ist bei Gebietsänderungen innerhalb eines Amtes entbehrlich, wenn
1.
der Mitgliederbestand des Amtes nach der Gebietsänderung vier oder mehr beträgt,
2.
die Mitgliedsgemeinden eines Amtes durch die Gebietsänderung geografisch nicht vom Amt abgetrennt werden und
3.
die neue oder vergrößerte Gemeinde nicht die Hälfte oder mehr Mitglieder des Amtsausschusses stellt.
(2)
Hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde die Gebietsänderung genehmigt, setzt sie das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium hiervon unverzüglich in Kenntnis. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium gibt die Gebietsänderung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.

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