(1)
Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich.
(3)
Beauftragten der betroffenen obersten Dienstbehörde ist in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen des § 97 Satz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung zu geben.