Dienstherrnfähigkeit kann auch durch Satzung verliehen werden. Diese bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium entscheidet.
§ 2
NBGVerleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-27