Auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn gegen Beamtinnen und Beamte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten ist § 86 Abs. 2 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das den Schaden auslösende Ereignis vor dem 1. April 2009 beendet war.
§ 127
NBGÜbergangsregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-27