Jurafuchs

§ 121

NBG
Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-27
Die am 31. März 2009 bestehenden Laufbahnen werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage) in Laufbahnen nach § 13 übergeleitet. Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. März 2009 in einer in Spalte 2 der Überleitungsübersicht aufgeführten Laufbahn befinden, sind in die sich aus Spalte 3 der Überleitungsübersicht ergebende Laufbahn nach § 13 übergeleitet.

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