Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.
§ 113
NBGAusstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Stand 2026-05-27