Jurafuchs

§ 41

NBG
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG)
Einstweiliger Ruhestand
Stand 2026-05-27
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BeamtStG ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nach Ablauf eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung nicht mehr verfügt werden.

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