Jurafuchs

§ 97

NBG
Aufgaben des Landespersonalausschusses
Landespersonalausschuss
Stand 2026-05-27
Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen in den in diesem Gesetz geregelten Fällen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er hat darüber hinaus die Aufgabe, Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

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