Eine Nebentätigkeit, die nach dem am 31. März 2009 geltenden Nebentätigkeitsrecht angezeigt oder genehmigt wurde, gilt als nach § 40 Satz 1 BeamtStG angezeigt.
§ 128
NBGÜbergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-27