Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind oder denen vor dem 1. Januar 2006 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 228 Abs. 1 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 125
NBGÜbergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-27