Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte) durch Verordnung die Einzelheiten nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG zu regeln.
§ 108b
NBGErscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Stand 2026-05-27