(1)
Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.
(2)
Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3)
Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet, wenn
1.
die Amtszeit abgelaufen ist,
2.
die Voraussetzung nach § 98 Abs. 4 nicht mehr erfüllt ist,
3.
das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, oder
4.
gegen das Mitglied in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.
Auf die Tätigkeit im Landespersonalausschuss findet § 39 BeamtStG keine Anwendung.