Vor Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach den §§ 61 bis 64 ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.
§ 66
NBGHinweispflicht
Arbeitszeit und Urlaub
Stand 2026-05-27