Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 63 in der am 30. November 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 129
NBGÜbergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-27