Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr nach der Umbildung.
§ 40
NBGEinstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 BeamtStG)
Einstweiliger Ruhestand
Stand 2026-05-27