Jurafuchs

§ 50

NBG
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG)
Allgemeines
Stand 2026-05-27
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1.
sich entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BeamtStG, schuldhaft nicht erneut in das Beamtenverhältnis berufen lassen oder
2.
schuldhaft ihrer Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG nicht nachkommen.

Für politische Beamtinnen und politische Beamte gilt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 als Dienstvergehen.

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