Für Personen, die aufgrund eines Vertrages im Dienst einer der in § 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen, gilt vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag § 56 Abs. 1 entsprechend.
§ 130
NBGArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-27