Soweit besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, während der dienstfreien Zeit erreichbar zu sein und sich in der Nähe des Dienstortes aufzuhalten.
§ 55
NBGAufenthalt in erreichbarer Nähe
Allgemeines
Stand 2026-05-27