Jurafuchs

§ 87a

NBG
Zahlung sonstiger Geldleistungen aus einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis
Fürsorge
Stand 2026-05-27
(1)
Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem Dienstverhältnis, die nicht Besoldung sind, an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter gilt § 21 NBesG entsprechend.
(2)
Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem Versorgungsverhältnis, die nicht Versorgung sind, an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt § 56 Abs. 7 NBeamtVG entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →