(1)
Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(2)
Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses in Personalangelegenheiten binden die betroffenen Verwaltungen.