Jurafuchs

§ 48

NBG
Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)
Allgemeines
Stand 2026-05-27
Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen und dienstlichen Unterkünften sowie die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben.

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