(1)Beamtinnen und Beamte können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.(2)§ 35 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 36 Hinausschieben des Ruhestandes§ 38 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand →