Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts.
§ 112
NBGVerbot der politischen Betätigung in Uniform
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
Stand 2026-05-27