Die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeit kann auf andere nachgeordnete Stellen übertragen werden.
§ 49
NBGVerbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG)
Allgemeines
Stand 2026-05-27