Jurafuchs

§ 49

NBG
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG)
Allgemeines
Stand 2026-05-27
Die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeit kann auf andere nachgeordnete Stellen übertragen werden.

Meine Notizen

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