Die natürlichen Grundlagen des Lebens sowie die Tiere stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.
Art. 11
Verf SH 2014Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens
Abschnitt I Land und Volk
Stand 2014-12-02