Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.
Art. 42
Verf SH 2014Konstruktives Misstrauensvotum
Abschnitt III Die Landesregierung
Stand 2014-12-02