Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stellen amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 53
Verf SH 2014Transparenz
Abschnitt VII Die Verwaltung
Stand 2014-12-02